AGBs

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Sie gelten ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt sind. Soweit abweichende Bedingungen in Bestätigungsschreiben enthalten sein sollten, wird ihnen hiermit bereits widersprochen und haben keine Gültigkeit. Ergänzend gelten für alle Lieferungen die Hinweise in den einzelnen Produktbeschreibungen, insbesondere auch zur Haltbarkeit unserer Produkte.

Unsere Angebote sowie die Daten in unseren Preislisten verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst zustande oder werden für uns erst dann verbindlich, wenn die uns zugegangenen Aufträge, Bestellungen oder Änderungen schriftlich angenommen, zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Vertragspartner bestellte Ware ausgeliefert wurde. Sämtliche dem Vertragspartner zugänglich gemachten Unterlagen wie Prospekte, Produktbeschreibungen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere begründen derartige Unterlagen keine Garantiehaftung.
Alle Preise verstehen sich netto in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Porto, Überführung, Zölle, Transportversicherung, Verpackung und sonstige Versandkosten. Vom Vertragspartner gewünschte Spezialverpackungen oder Versandwünsche werden gesondert in Rechnung gestellt. Sollten während des Zeitraumes vom Vertragsabschluss bis zur Ausführung des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend angemessen zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Verträge und für Lieferungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis komplett (ohne Abzug) nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu bezahlen: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und zwar frei Zahlstelle unseres Unternehmens. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt und fällig sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Unsere Liefertermine sind stets unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden unsererseits. Der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus. Der Höhe nach sind sie in jedem Fall auf den der jeweiligen Lieferung zugrunde liegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt, bei Teillieferung auf deren Teilwert. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Die Gefahr für jede Einzellieferung geht auf den Vertragspartnern über, sobald wir diese ab Werk zur Absendung zur Verfügung stellen. Die Gefahr für Leistungen geht mit deren Abnahme oder früheren Ingebrauchnahme durch den Vertragspartner auf diesen über. Der Gefahrübergang erfolgt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Die Beförderung einschließlich des Verladens erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Transportweg und -mittel stehen bei fehlender besonderer Vereinbarung in unserer Wahl. Der Vertragspartner hat unsere Lieferungen bei Eingang zu prüfen und uns von Transportschäden oder Abweichungen vom vereinbarten Liefergegenstand unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für Schäden, die die Lieferung aus dem Transport erleidet, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen.
Der Vertragspartner hat die Lieferung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- bzw. abzunehmen. Diese Verpflichtung besteht auch für angelieferte Gegenstände, wenn sie nur unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10 % des vereinbarten Preises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu ver¬langen. Handelt es sich um Maßanfertigungen oder eine Sonderanfertigung sind wir berechtigt, den vollen vereinbarten Preis zu verlangen. Für den Vertragspartner ist jedoch der Nachweis offen, dass ein Nichterfüllungsschaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Vertragspartner jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Vertragspartners abzuholen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Hierzu gestattet der Vertragspartner jedem beauftragten Mitarbeiter unserer oder dem für unsere Firma handelnden Handelsvertreter Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und verzichtet insoweit auf sein Hausrecht. Die Rücknahme erfolgt dann nur zur Sicherung unserer Forderungen, der Vertragspartner bleibt zur Erfüllung verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Lieferware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen (z.B. Pfändungen) auf unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen sowie sonstige Beeinträchtigungen uns unverzüglich anzuzeigen und die dritten Personen bzw. die Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum zu verweisen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Soweit durch den Zugriff bei uns Schäden eintreten, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese und alle Kosten, die durch unsere Rechtsverfolgung entstehen, zu ersetzen. Be- und Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Lieferware erfolgen für uns als Lieferant, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen, fremden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungspreises der in unserem Eigentum stehenden Ware zu dem Wert der anderen verbundenen Sachen. Soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern, wobei er verpflichtet ist, seinerseits die in unserem Eigentum stehende Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit sicherungshalber an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden worden ist. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch seinen Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie die Höhe der abgetretenen Forderungen uns unver¬züglich mitzuteilen, sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderung zur Verfügung zu stellen und seinem jeweiligen Abnehmer die Abtretung anzuzeigen. Über die Abtretung hat der Vertragspartner uns eine Urkunde auszustellen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Vertragspartner verpflichtet, die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung hierüber, unter Angabe der Forderungen und der Anschriften der Schuldner, uns vorzulegen. Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich ausschließlich aus den Angaben in den Einzelbestellungen und den darin vereinbarten technischen Vorschriften. Falls wir nach speziellen Vorgaben, Anpassungen, Mustern etc. des Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Liefergegenstände ist ausschließlich der Zustand bei Gefahrübergang. Unsere Produkte sind nur für den einmaligen Einsatz bei einem Endverbraucher bestimmt. Im Falle des mehrmaligen/wiederholten Einsatzes ist jedwede Gewährleistung und Haftung unseres Unternehmens ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Nutzer unserer Produkte schriftlich darauf hinzuweisen, wenn von ihm verwendete Produkte unseres Hauses bereits zuvor eingesetzt wurden. Ferner haften wir nicht für Produkte, in die unsere Ware verarbeitet wird, ebenso wenig für die Tauglichkeit unserer Ware im Hinblick auf die Produkte, in die unsere Ware verarbeitet wurde. Zu den Nutzungsbedingungen und der Haltbarkeit unserer Produkte gelten ergänzend unsere Hinweise in den Produktbeschreibungen. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes (nachfolgend: Mängel) sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend: Abweichungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen, sofern es sich um Abweichungen oder äußerlich erkennbare Mängel handelt. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Werden Abweichungen oder Mängel nicht innerhalb der genannten Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen. Mängel oder Abweichungen können nur schriftlich und ausschließlich gegenüber unserer Geschäftsleitung geltend gemacht werden. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Anwendung durch den Vertragspartner oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung hervorgerufen werden, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Der durch die ordnungsgemäße Verwendung hervortretende übliche Verschleiß bzw. die übliche Abnutzung unserer Produkte stellt keinen Sachmangel dar. Mängelansprüche bestehen des Weiteren nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wurde ein Mangel oder eine Abweichung rechtzeitig gerügt, hat der Vertragspartner nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung). Der Vertragspartner hat uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vornehmen zu können. Andernfalls sind wir von den hieraus resultierenden Schadensfolgen freigestellt. Der Vertragspartner ist nur in dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir unverzüglich zu benachrichtigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, berechtigt, die Mängelbeseitigung selbstständig oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern oder – sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt – vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen von Ziffer 13 geltend zu machen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstandes, es sei denn, es sind gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgesehen. Im übrigen gelten vorgezeichnete Gewährleistungsfristen nur, soweit die sich aus der Produktbeschreibung ergebende Haltbarkeitsdauer und/oder mögliche Nutzungs-/Tragedauer nicht kürzer ist. Angaben in unseren Produktbeschreibungen haben diesbezüglich Vorrang.
Sofern der Vertragspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur für den Auftragswert. Sollte in diesem Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Aufwendungsersatzansprüche sind begrenzt auf den Betrag des Interesses, welches der Vertragspartner an der Erfüllung des Vertrages hat. Sofern wir haften, ist unsere Haftung in jedem Fall auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung – unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Wir haften insoweit insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, sowie sonstige Vermögens– oder Vermögensfolgeschäden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Mängelfreie Waren nehmen wir nur nach vorheriger Zustimmung gegen Gutschrift oder Umtausch, im originalverpackten Zustand, innerhalb von max. 6 Monaten zurück. Dies gilt nicht für Sonderanfertigungen und Maßanfertigungen, diese sind in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen. Im Falle der Rücksendung / Umtausch von Waren nach einem Monat ab Rechnungsdatum erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes. Nach drei Monaten ab Rechnungsdatum berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes. Die Kosten für die Rücksendung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Warenwert im Sinne vorstehender Ziffer 14.1. ist der Nettoverkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Bei Fertigung nach einer vom Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung (Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben), übernimmt dieser die alleinige Gewähr dafür, dass dadurch nicht Rechte Dritte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, verletzt oder beeinträchtigt werden. Werden wir in einem solchen Fall von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, stellt uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen und Kosten, die sich hieraus ergeben, frei.
Der Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen bewahren, insbesondere die Unterlagen oder Kenntnisse nicht an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war. Stellen wir dem Vertragspartner Zeichnungen und/oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes in 51789 Lindlar. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf diese Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: 01.02.2011 Frühere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

sealprene Beinprothesenschutz

Zum Duschen und zur Körperpflege, für den Strand und Wassersport. Für Beruf und Hobby. Zuhause und Unterwegs. Ob Garten, Arbeitsplatz, Hotel oder Schwimmbad.

Für alles, was Sie gerne machen. Mit Ihrer normalen Alltagsprothese!

Klein, praktisch und handlich. Kein Platzproblem, nicht beim Reisegepäck, nicht in der Aktentasche oder im daypack. Pflegeleicht, robust und dazu einfach in der Handhabung.

Nach Ihren Maßen gefertigt, schon in 14 Tagen geliefert.

In zwei Farben erhältlich. Sonderkonstruktionen sind möglich, sprechen Sie uns an.

Sie werden sich besser fühlen!